Bogdany

  1. So führt beispielsweise v. Bogdany (26) aus, daß der Begriff der Staatsangehörigkeit in Art. 6 über das deutsche Verständnis hinaus geht und die Diskriminierung juristischer Personen verbietet, die den Anforderungen des Art. 58 entsprechen (27). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)