Eine von den Betriebspartnern anzurufende Einigungsstelle ist daher zuständig, diese Rechtsfragen zunächst zu entscheiden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Tarifpartner haben in den Tarifverträgen den Betriebspartnern deshalb zunehmend durch entsprechende Öffnungsklauseln Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.11.2004)