Betriebsnotwendigkeit

  1. Häufiger Anwendungsfall für diese Vorschrift ist, daß wegen Betriebsnotwendigkeit eines Grundstücks die Feststellung getroffen wird, daß die Rückgabe nach § 5 I Buchst. d VermG nicht möglich ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)