Darauf, ob § 6 III 3 BNotO die Berücksichtigung anderer Vortätigkeiten als diejenige des hauptberuflichen Rechtsanwalts als Eignungskriterium für das Anwaltsnotariat zuläßt, kommt es entgegen der Auffassung des Ast. nicht an.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Für Nur-Notare ist es beim Verbot des Praxisverkaufs geblieben (vgl. Seybold-Hornig, BNotO, 5. Aufl. (1976), § 47 Rdnr.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Deshalb soll als Anwaltsnotar in der Regelnur bestellt werden, wer die in § 6 II BNotO genannten Wartefristen neuen Rechts erfüllt hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)