Zu beachten ist, dass es für zulässig erachtet wird, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen den Aufwendungsersatz zu pauschalieren.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 22.12.2002)
Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers in Betreuungs- und in Unterbringungssachen (§§ 67, 70b FGG) werden entsprechend geregelt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)