Unternehmer, die Bauleistungen in Auftrag geben, müssen 15 Prozent des Auftragsvolumens gleich im Namen des Auftragnehmers an das Finanzamt abführen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 12.10.2001)
Auch die "Frage der Zuverlässigkeit" des Auftragnehmers müsse geklärt werden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Bei öffentlich-rechtlichen Aufträgen bis zu einer Wertgrenze von 20.000 EUR besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers, die Gewerbeberechtigung des Auftragnehmers zu prüfen.
( Quelle: Wallstreet Journal vom 23.09.2005)