Anschlussinhaber

  1. Eingriffe in die Rechte der Anschlussinhaber seien jedoch verhältnismäßig, wenn das Strafverfolgungsinteresse wegen der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat gewichtig sei. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 13.03.2003)