Im Interesse der Rechtssicherheit für das Kind sei auch in diesem Fall die zweijährige gesetzliche Anfechtungsfrist maßgebend.
( Quelle: Tagesspiegel vom 15.03.2003)
Allerdings verlangt die Rechtsprechung auch, dass sich der Eigentümer rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist beim Verwalter erkundigen muss, welche Beschlüsse in der Versammlung gefasst wurden.
( Quelle: Berliner Zeitung 2000)