Dem Bürgermeister bleibt in jedem Fall die gesetzlich festgeschriebene Funktion, die Verwaltung nach außen zu vertreten.
( Quelle: Abendblatt vom 22.07.2004)
Danach wäre eine Verpflichtung für Geber- und Nehmerländer, 20 Prozent der Entwicklungshilfe zur Befriedigung von Grundbedürfnissen auszugeben, nicht in jedem Fall bindend.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)