Wiederholungsgefahr

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  1. Spielt sich die schädigende Handlung im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ab und besteht Wiederholungsgefahr, rechtfertigt die Nichtanzeige eine Kündigung (LAG Hamm, Urteil vom 29. Juli 1994, 18 (2) Sa 2016/93). ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  2. Die Kölner Zivilkammer hielt die Klage unter anderem deshalb für unbegründet, weil schon wegen Käfersteins ärztlicher Schweigepflicht keine Wiederholungsgefahr bestehe. ( Quelle: ZDF Heute vom 22.04.2002)
  3. Dazu müsse der Haftgrund "Wiederholungsgefahr" auch beim Delikt "Landfriedensbruch" gelten. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
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