Verweisung

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  1. Denn durch die vor der Unterschrift befindl. Verweisung auf die "Rückseite I, Rubrik Auskunft", wird die dort niedergelegte Begründung für die einzelnen Klageanträge zum Gegenstand des Klageschriftsatzes gemacht. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Verweisung in § 11 hat sowohl in den alten wie in den neuen Bundeslöndern nur deklaratorische Bedeutung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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