Denn durch die vor der Unterschrift befindl. Verweisung auf die "Rückseite I, Rubrik Auskunft", wird die dort niedergelegte Begründung für die einzelnen Klageanträge zum Gegenstand des Klageschriftsatzes gemacht.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Verweisung in § 11 hat sowohl in den alten wie in den neuen Bundeslöndern nur deklaratorische Bedeutung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)