Schönheitsreparaturen

  1. Über die Schönheitsreparaturen streiten Mieter und Vermieter ständig. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 01.10.2005)
  2. Wer aus einer Mietwohnung mit feuchten Wänden oder anderen Feuchtigkeitsschäden ausziehen will, braucht keine Schönheitsreparaturen durchzuführen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 11.06.2005)
  3. Übrigens: Der Vermieter kann die Durchführung der Schönheitsreparaturen von dem ausgezogenen Mieter nur innerhalb von sechs Monaten nach der Rückgabe des Mietobjekts geltend machen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  4. Damit fallen sie ersatzlos weg, wodurch Mieter solcher Verträge weder zu Schönheitsreparaturen noch zu Abschlussarbeiten verpflichtet sind. ( Quelle: ZDF Heute vom 04.07.2003)
  5. Die Beseitigung von tiefen Rissen in Wohnzimmerdecken hat normalerweise nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06.03.2004)
  6. Komme der Mieter seiner Renovierungspflicht nicht rechtzeitig nach oder sei er nach dem Auszug mit den laufenden Arbeiten im Verzug, so könne der Vermieter einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Schönheitsreparaturen verlangen. ( Quelle: Die Welt vom 04.07.2005)
  7. Enthält der Vertrag aber eine unzulässige Klausel in Hinblick auf die Schönheitsreparaturen, dann gilt automatisch die gesetzliche Regelung: Der Vermieter muss sogar laufende Renovierungen durchführen. ( Quelle: Tagesspiegel vom 02.03.2003)
  8. Die Klauseln verpflichteten den Mieter zu Schönheitsreparaturen wie Innenanstrich und Tapezierung in regelmäßigen Abständen. ( Quelle: Tagesschau Online vom 04.07.2003)
  9. Diese Klausel, so die Richter, knüpfe hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen an eine Zustandsveränderung der Mietsache an und lege damit den Umfang der Verpflichtung fest. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  10. Absetzen beim Finanzamt lassen sich allerdings auch Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 20.03.2004)