Daher ist es unbedenklich, die Kosten des Strafverfahrens = Gerichtskosten (§§ 40 ff. GKG) und die Kosten der Strafvollstreckung = Justizverwaltungskosten (§ 10 JVKostO) mit einer Kostenrechnung = Verwaltungsakt anzusetzen (79).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Auf- und Abstieg in eine Rating-Klasse kann die Kostenrechnung eines Institut von der Größe und Struktur der WestLB unter Umständen mit einem dreistelligen Millionenbetrag be- oder entlasten.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 16.10.2001)