Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Gegenstand sind nunmehr auch Tätigkeiten gemäß 34c GewO.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Darüber, daß § 17 Abs. 2 GaststättenG als eine Arbeitsschutzvorschrift für Frauen anzusehen ist, vgl. BAG (GS) GewO § 105b; FeiertagslohnzahlungsG § 1 Hinweis:
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)