'Wir brauchen keine Anträge mehr, wir können jetzt Schluss machen', meinte Anisic.Nach Ansicht der Anklagevertreter ist bei der Verwertung der US- Akten 'eine sehr vorsichtige Beweiswürdigung' geboten.
( Quelle: RTL vom 15.06.2005)
Bei der Beweiswürdigung ist die formale Stellung des früheren Forderungsinhabers als Zeuge von untergeordneter Bedeutung (BGH, NJW 1993, 1335 (1336)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Er machte deutlich, dass die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts im Revisionsverfahren beim BGH nur eingeschränkt überprüfbar sei.
( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 10.06.2005)