Beweiswürdigung

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  1. 'Wir brauchen keine Anträge mehr, wir können jetzt Schluss machen', meinte Anisic.Nach Ansicht der Anklagevertreter ist bei der Verwertung der US- Akten 'eine sehr vorsichtige Beweiswürdigung' geboten. ( Quelle: RTL vom 15.06.2005)
  2. Bei der Beweiswürdigung ist die formale Stellung des früheren Forderungsinhabers als Zeuge von untergeordneter Bedeutung (BGH, NJW 1993, 1335 (1336)). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Er machte deutlich, dass die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts im Revisionsverfahren beim BGH nur eingeschränkt überprüfbar sei. ( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 10.06.2005)
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