ArbN

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  1. Für schwerbeschädigte Pförtner, Wächter oder ArbN in Durchlaufbetrieben, die auch regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen arbeiten, würde dadurch u.U. die Gefahr bestehen, daß der Zusatzurlaub kürzer ist, als vom Gesetzgeber ursprüngl. gewollt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Anm. zu diesem Urt. des BAG vertritt Hefermehl die Ansicht, daß der ArbN sich gerade in den typischen Mankofällen einem Anscheinsbeweis des ArbGeb. gegenübersehen wird, den er durch den Nachweis entgegenstehender Tatsachen erschüttern muß. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Der Bekl. ist Jugoslawe und betreibt in der BR ein Holzeinschlagunternehmen derart, daß er sich bei deutschen Forstämtern um Schlagaufträge bewirbt und die ihm zugeteilten Waldstücke mit jugoslawischen ArbN einschlägt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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